Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

für die kommunalen Friedhöfe in den Ortsteilen Bodes, Eitra, Fischbach, Oberhaun, Rotensee, Sieglos und Unterhaun

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 15. September 2016 (GVBl. S. 167), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) und des § 37 der Friedhofsordnung der Gemeinde Hauneck vom 01.04.2017 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 01.03.2017 für die Friedhöfe der Gemeinde Hauneck folgende

 

Gebührenordnung

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

 

§ 1
Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Hauneck vom 01.04.2017 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.


§ 2
Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

  • a) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungswesengesetz bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind u. a. der Ehegatte, Verwandte ersten und zweiten Grades, Adoptiveltern und – kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Direktor oder Leiter des Krankenhauses, der Anstalt, des Heimes oder Lagers oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
  • b) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen die Antragstellerin oder der Antragsteller

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

  • a) die Antragstellerin oder der Antragsteller,
  • b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat

(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

 

§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.


II. Gebühren


§ 5
Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle

(1) Für die Benutzung der Friedhofshalle werden folgende Gebühren erhoben:

  • a) Benutzung der Friedhofshalle 50,00 €
  • b) Für die Reinigung der Friedhofshalle 30,00 €

(Falls sie nicht von den Gebührenpflichtigen ausgeführt oder veranlasst wird)

 

§ 6
Bestattungsgebühren

(1) Das Ausheben und Schließen einer Grabstätte soll nach Möglichkeit durch von den Angehörigen beauftragten Dritten erfolgen. In diesem Fall entfällt die Gebühr nach Absätzen 2 – 4.
(2) Für das Ausheben und Schließen der Grabstätte, sowie die in diesem Zusammenhang erforderliche Erdabfuhr, durch den Friedhofsträger werden folgende Gebühren erhoben:

  • a) Bei der Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 5. Lebensjahr ab

1) in einem Einzelgrab 600,00 €
2) in einem Doppelgrab 600,00 €

  • b) Bei der Bestattung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren

1) in einem Reihengrab 210,00 €

(3) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:

Für die Beisetzung

  • a) in einer Urnenreihengrabstätte 100,00 €a
  • b) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzung 100,00 €

(3.1.) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenstelen wird für die Vorarbeit, das Öffnen, Einstellen und Schließen in die Urnenkammer folgende Gebühren erhoben: 40,00 €
(4) Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt kostenlos.
Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Falle nicht.
(5) Sofern nur die Erdabfuhr durch den Friedhofsträger erfolgt, werden pro Grabstelle 80,00 € in Rechnung gestellt.

 

§ 7
Umbettungsgebühren

Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Umbettung einer Leiche

  • a) Innerhalb des Friedhofes 800,00 €
  • b) nach einem anderen Friedhof

1) innerhalb der Gemeinde 900,00 €
2) in eine andere Stadt/Gemeinde 850,00 €
3) von einer anderen Stadt/Gemeinde 950,00 €

 

(2) Für die Umbettung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren beträgt die Gebühr 50% der vorstehenden Sätze.

(3) Umbettung einer Aschenurne (Urnenstele)

  • a) Innerhalb des Friedhofes 300,00 €
  • b) nach einem anderen Friedhof

1) innerhalb der Gemeinde 350,00 €
2) in eine andere Stadt/Gemeinde 200,00 €
3) von einer anderen Stadt/Gemeinde 400,00 €

 

§ 8
Erwerb von Grabstellen

(1) Reihengrab

  • a) Einzelgrab 400,00 € Nutzungsdauer bei Erstbelegung 30 Jahre
  • b) Doppelgrab 700,00 € Nutzungsdauer bei Erstbelegung 30 Jahre
  • c) Kindergrab bis zu 5 Jahren 250,00 € Nutzungsdauer bei Erstbelegung 30 Jahre

 

§ 9
Verlängerung des Nutzungsrechts

(1) Das Nutzungsrecht kann bis zu 25 Jahren verlängert werden. Die Gebühr für die Nutzungsdauerverlängerung beträgt pro Grabstelle/Jahr 10,00 €.
(2) Die Ruhefrist beträgt von der Letztbelegung an 25 Jahre.
(3) Die Nutzungsdauer muss bei einer Zweitbelegung - der Erstbelegung angepasst werden.

 

§ 10
Urnengrabstätten

(1) Die Nutzungsdauer beträgt 30 Jahre.
(2) Urnen können in den Reihengräbern beigesetzt werden, sofern die Ruhefrist von 25 Jahren gewahrt wird.
(3) Auf allen Friedhöfen der einzelnen Ortsteile stehen Urnengrabstätten mit einer Nutzungsdauer von 30 Jahren zur Verfügung.
(4) Eine Mehrfachbelegung einer ausgewiesenen Urnengrabstätte mit bis zu maximal 3 Urnen ist möglich.
(5) Die Gebühr für die ausgewiesene Urnengrabstätte beträgt:

  • a) bei Einzelbelegung (1 Urne) 250,00 €
  • b) bei Mehrfachbelegung (2 Urne) 80,00 €
  • c) bei Mehrfachbelegung (3 Urne) 80,00 €


§ 10a
Weitere Urnengrabarten

(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

  • a) für die Aufnahme einer Urne in die Urnenkammer 550,00 €

           zuzüglich der Nutzungsdauer (Nutzungsdauer 25 Jahre) 300,00 €
Eine Zweitbelegung der Urnenkammer ist möglich. Neben der Aufnahmegebühr ist eine Gebühr für die Nutzungsdauerverlängerung fällig. Das Nutzungsrecht ist für die Zeit bis zum Ablauf der zweiten Ruhefrist wieder zu erwerben. 10,00 €/Jahr

  • b) für die Beisetzung in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 800,00 €

(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.


§ 11
Verlängerung des Nutzungsrechts – ausgewiesene Urnengrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht von ausgewiesenen Urnengrabstätten kann ebenfalls bis zu 25 Jahren verlängert werden.
(2) Für die Gebührenrechnung der Nutzungsdauerverlängerung werden die Bestimmungen des § 9 zugrunde gelegt.


§ 12
Urnengrabstätten in einem Reihengrab

(1) Wird in ein bestehendes und genutztes Reihengrab eine Urne beigesetzt, wird eine Gebühr von 80,00 € für die erste Urne berechnet.
(2) Eine Mehrfachbelegung ist möglich; die Gebühren richten sich dabei nach § 10.

 

§ 13
Grabeinfassungen

(1) Die Erstellung der Einfassungen der Gräber erfolgt nach den Gestaltungsrichtlinien durch die Friedhofsverwaltung. Zwischen den Grabstellen sind Trittplatten zu verlegen.
(2) Je Grabstelle wird für die Einfassung eine Gebühr berechnet.

  • a) Einzelgrab 250,00 €
  • b) Doppelgrab 350,00 €
  • c) Kindergrab bis zu 5 Jahren 150,00 €
  • d) Urnengrab 150,00 €

 

§ 14
Gebühren für Grabräumung

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer (§ 28 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
(1) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Grabeinfassungen und Bepflanzungen

  • a) bei Kindergräbern 200,00 €
  • b) bei Einzelgräbern 300,00 €
  • c) bei Doppelgräbern 450,00 €
  • d) bei Urnengräbern 260,00 €
  • e) bei Urnenstelen 200,00 €
  • f) bei 3-er Gräbern 320,00 €

 

§ 15
Genehmigungsgebühren

Die Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten und dergleichen beträgt 35,00 €.
Für eine Ausnahmegenehmigung, über die der Gemeindevorstand Beschluss fasst, wird eine Gebühr in Höhe von 60,00 € erhoben.


§ 16
In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am 01.04.2017 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührenordnung zur Friedhofsordnung außer Kraft.